BG ETEM Wie geht es mit den Corona-Maßnahmen im Unternehmen weiter? Auch nach dem Ende der meisten gesetzlich vorgegebenen Corona-Schutzmaßnahmen spielt der betriebliche Infektionsschutz nach wie vor eine wichtige Rolle. Was aber ist nun noch gesetzlich vorgegeben? Welche Maßnahmen liegen im Ermessen von Unternehmerinnen und Unternehmern? Und wie können Führungskräfte entscheiden, welche Corona-Maßnahmen sie in ihrem Betrieb zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufrechterhalten wollen?
Auf Bundesebene gilt seit dem 20. März die Novelle des Infektionsschutzgesetzes. Die 3G-Regel am Arbeitsplatz gilt seitdem nur noch in bestimmten Betrieben und Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Homeoffice-Pflicht ist entfallen. Je nach regionaler Infektionslage haben Bundesländer aber die Möglichkeit, weitergehende Vorgaben zu machen. Das ist die sogenannte Hotspot-Regelung.
Seit dem 20. März 2022 dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber selbst festlegen, welche Corona-Regeln in ihrer Firma gelten sollen. Dabei ist die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen. Das sieht die neugefasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor. Sie gilt zunächst bis 25. Mai 2022.
Das ist für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jetzt wichtig
Gefährdungsbeurteilung: Die Gefährdungsbeurteilung ist in der Pandemie künftig auch weiterhin Dreh- und Angelpunkt aller betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Infektionsschutz in einem betrieblichen Hygienekonzept festlegen, anpassen und umsetzen. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen als auch tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu beachten.
Rechtliche Grundlage dafür ist die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Arbeitgeber legen im Hygienekonzept selbst fest, welche Maßnahmen künftig in ihrem Betrieb umgesetzt werden müssen, um die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten vor einer Infektion mit Corona-Viren zu schützen. Grundlage für das betriebliche Hygienekonzept ist die Gefährdungsbeurteilung (Paragrafen 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes).
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erlaubt es Arbeitgebern, einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten zu berücksichtigen, wenn sie Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes festlegen oder umsetzen. Allerdings dürfen Unternehmerinnen und Unternehmer ihre Beschäftigten nicht zur Impfung verpflichten – denn die Entscheidung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sich impfen zu lassen, steht nicht in unmittelbarem Bezug zum Arbeitsverhältnis.
Weitere Informationen und Links zu weiterführenden Informationen sind auf der der Webseite der BG ETEM zu finden – hier klicken. (Grafik: BG ETEM)